Verein

Wir möchten Sie über unseren Verein und unsere Aktivitäten informieren. Wir konzentrieren unsere Ziele und sportlichen Belange hauptsächlich auf die Radtouristik und alles was damit zusammenhängt.

Leben Sie auch nach dem Motto "Bewegung ist die beste Medizin"? Bringen regelmäßig Ihren Körper in Schwung und haben Spaß dabei? Dann sind Sie richtig auf unseren Seiten!

Ein trainierter Körper führt zu einem gesünderen Lebens - viele Herz- und Kreislauferkrankungen sind durch regelmäßiges Muskeltraining zu vermeiden! Sportliche Betätigung führt außerdem zu größerem Wohlbefinden, mehr Spaß an der Freizeit, mehr Ausgeglichenheit und höherer Leistungsfähigkeit im Alltag. Das erfährt jeder, der mit dem Fitneß-Training beginnt.

Schon kurze Spaziergänge können eine deutliche Steigerung des Wohlbefindens bringen. Trainieren können Sie Ihren Körper (fast) überall - ob im Fitneßstudio, mit dem Rad auf der Straße oder auch zu Hause...Nutzen Sie also jede Gelegenheit, denn am Wichtigsten beim Training ist die Regelmäßigkeit.

Und: überprüfen Sie Ihre Eßgewohnheiten - zum Training gehört neben der regelmäßigen Bewegung auch eine ausgewogene Ernährung! Nur vernünftige Nahrungsmittel liefern dem Körper das, was er zum Aufbau von Nerven und Muskeln, Bändern und Knochen und als Brennstoff benötigt...

Nehmen Sie sich Zeit für Ihren Körper - und Sie werden sich rundum wohl fühlen!

Vorstand


Vorsitzender

Michael Dobiat

Feldgärtenstr. 119, 50676 Köln
michael@rsg-ford.de


2. Vorsitzender und Geschäftsführer

Uwe Feldges

Wirtsmühle 4, 42930 Wermelskirchen
Telefon 2196 93452
uwe@rsg-ford.de


Kassenwartin

Kerstin Feldges

Wirtsmühle 4, 42930 Wermelskirchen
Telefon 2196 93452
kerstin@rsg-ford.de


Sportlicher Leiter

Hubert Schmiedt

Yorkstraße 16, 50733 Köln
mobil 0176 96133448
hubert@rsg-ford.de


Zeugwart

Hardy Sommer

Stammheimer Str. 11, 50735 Köln
mobil 0171 8323773
derneunelfer@web.de

Satzung der Radsportgemeinschaft Ford Köln e.V.


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen wie zum Beispiel "Stellvertreter / Stellvertreterin“ verzichtet. Wir verwenden in unserem Text die männliche Bezeichnung, wobei sämtliche Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten.

§ 1 Der Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: RADSPORTGEMEINSCHAFT FORD KÖLN e.V. (im folgenden RSG genannt). Er hat seinen Sitz in Köln. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nr.: 9225/4 eingetragen.

§ 2 Der Zweck des Vereines

Die RSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird vornehmlich durch die Förderung des Breitensports, insbesondere des RADTOURISTIK-Sports verwirklicht. Die RSG ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Die Mitgliedschaft in der Ford-Freizeit-Organisation e.V. (FFO)

Die RSG unterstützt als Mitglied in der FFO gemeinsam mit den anderen Mitgliedsvereinen die gemeinnützigen Ziele der FFO und beteiligt sich aktiv an der Vereinstätigkeit. Die sich aus der Mitgliedschaft der FFO ergebenden Verpflichtungen hält die RSG ein.

§ 4 Mitgliedschaft im Bund Deutscher Radfahrer (BDR)

Die RSG unterstützt als Mitglied im BDR die gemeinnützigen Ziele des BDR und beteiligt sich aktiv an der Verbandsarbeit. Die sich aus der Mitgliedschaft im BDR ergebenden Verpflichtungen hält die RSG ein.

§ 5 Die finanziellen Mittel und ihre Verwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Alle Ausgaben müssen im Rahmen der bestehenden Regeln beschlossen und protokolliert werden. Sie müssen durch Belege bestätigt werden und nachprüfbar sein.
  3. Die Arbeit der Mitglieder, der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer sind als Ehrenämter ausgestaltet, für deren Arbeit es keine Abgeltung gibt.
  4. Aufwendungen werden ersetzt, wenn sie:
    tatsächlich angefallen sind, für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen bewegen.
  5. Die in der Abgabenordnung festgelegten steuerlichen Anforderungen sind bei allen Einnahmen und Ausgaben sowie Anlagen zu berücksichtigen.

§ 6 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September.

§ 7 Die möglichen Mitgliedschaften

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft ist möglich als:
    a) aktives Mitglied
    b) förderndes Mitglied
    c) Ehrenmitglied
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann ohne Angabe der Begründung erfolgen.
  4. Neue Mitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung vorgestellt.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft ist nur bei außergewöhnlichen Verdiensten auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss einer Mitgliederversammlung zu verleihen.

§ 8 Die Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Der für das Geschäftsjahr festgesetzte Beitrag wird ab dem 1. Quartal des Geschäftsjahres durch Bankeinzug kassiert.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Konto für den Beitragseinzug anzugeben.
  5. Zusätzliche Kosten für den Bankeinzug, die das Mitglied zu verantworten hat, sind vom Mitglied zu tragen.

§ 9 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedem Mitglied ist ein Exemplar der gültigen Satzung zur Verfügung zu stellen.
  2. Alle Mitglieder sind aufgerufen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben das Recht, unter Berücksichtigung des § 16, P.4. , als Gast an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  4. Die Mitglieder sind zu einem sportlich-fairen und kameradschaftlichem Verhalten verpflichtet. Außerdem wird von ihnen erwartet, dass sie sich für die Verbreitung des Radtouristik-Sports im Allgemeinen und die Interessen der RSG im Besonderen einsetzen.
  5. Für Schäden, die ein Mitglied bei Veranstaltungen im Sinne der RSG einem Dritten zufügt, übernimmt der Verein keine Haftung. Allen Mitgliedern wird empfohlen, sich gegen solche Schadensersatzforderungen durch eine private Haftpflichtversicherung abzusichern.
  6. Die aktiven Mitglieder haben, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, sich an allen Abstimmungen und Wahlen zu beteiligen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres haben die aktiven Mitglieder auch das Recht, zu allen Funktionen des Vereines zu kandidieren.
  7. Fördernde Mitglieder werden zu allen Veranstaltungen und Versammlungen eingeladen und nehmen dort mit beratender Stimme teil. Sie können nicht an Abstimmungen und Wahlen teilnehmen und nicht zu Funktionen des Vereins kandidieren. Sie werden nicht an eventuellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins beteiligt.
  8. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, spätestens mit dem Tod.
  2. Die Mitgliedschaft kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt werden.
  3. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und muss bis spätestens 30. September beim Vorstand der RSG eingegangen sein.
  4. Im Falle des Austritts bleibt die Pflicht zur Beitragsleistung für das laufende Geschäftsjahr bestehen.

§ 11 Abmahnung und Ausschluss von Mitgliedern

  1. Mitglieder, die sich in grober Weise unsportlich verhalten, das Ansehen der RSG schädigen oder trotz Mahnung keine Beiträge bezahlen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung je nach Schwere des Vergehens, abgemahnt oder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  2. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens kann von jedem Mitglied beim Vorstand gestellt werden.
  3. Der Vorstand hat vorab die Beschuldigungen zu prüfen und dem beschuldigten Mitglied Gelegenheit zu Anhörung zu geben. Hält der Vorstand die Vorwürfe für gerechtfertigt, setzt er diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung. Das vorgeschlagene Strafmaß ist vom Vorstand schriftlich zu begründen.
  4. Zu der betreffenden Versammlung ist das beschuldigte Mitglied durch Einschreiben/Rückschein zu laden. Die schriftliche Begründung des Vorstandes für das Strafmaß ist beizulegen. Falls das beschuldigte Mitglied trotz Einladung nicht teilgenommen hat, ist ihm das Ergebnis schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist kein Rechtsmittel gegeben.

§ 12 Die Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§13)
  2. der Vorstand (§15)
  3. die Kassenprüfer (§17)

§ 13 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Beteiligung der Mitglieder an der Meinungsbildung im Verein. Sie ist das wichtigste Beschlussorgan und für die Wahlen zuständig. Sie dient auch als Forum für den Informationsaustausch unter den Mitgliedern in allen Vereinsangelegenheiten. Auf der Mitgliederversammlung hat der Vorstand über die Vorgänge im Verein und über wesentliche Beschlüsse des Vorstandes zu berichten. Die Mitgliederversammlung hat gegenüber dem Vorstand im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen ein Weisungsrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen.
  3. Die Mitgliedersammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder es unter Angabe der Gründe verlangen.
  4. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die jeweilige Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitglieder geändert werden.
  5. Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung, welches zeitnah nach der Versammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt wird, ist zur Abstimmung zu stellen.
  6. Die Jahreshauptversammlung

    a) Im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres wird eine Jahreshauptversammlung mit folgenden Tagesordnungspunkten durchgeführt:

    Bericht des Vorstandes
    Bericht der Kassenprüfer
    Aussprache zu den Berichten
    Behandlung der gestellten Anträge zur Satzungsänderung Wahl eines Wahlausschusses
    Wahl eines Wahlleiters
    Wahl einer Zählkommission Entlastung des Vorstandes
    Wahl des Vorstandes Wahl der Kassenprüfer
    Festlegung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr Behandlung sonstiger Anträge
    Anfragen und Bekanntmachungen

    b) Zu dieser Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder berechtigt, Anträge zur Änderung der Satzung einzureichen. Diese müssen spätestens 2 Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sein.

    c) In dieser Jahreshauptversammlung entscheiden die Mitglieder auf der Grundlage eines Antrages der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes.

    d) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

§ 14 Beschlussfassung und Wahlen in der MV

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Bewertung der Beschlussfassung und Wahlergebnisse

    a) Bewertung der abgegebenen Stimmen
    Bei allen Abstimmungen zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und gelten nicht als Gegenstimme.

    b) Die einfache Mehrheit
    Zur Erreichung der einfachen Mehrheit muss die Zahl der Ja-Stimmen größer sein, als die Zahl der Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    c) Die qualifizierte Mehrheit
    Zur Erreichung der qualifizierten 2/3 Mehrheit oder der 3/4 Mehrheit muss die Zahl der Ja-Stimmen entsprechend größer sein, als die Zahl der Nein-Stimmen.

  3. Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

    a) Allgemeine Beschlussfassung
    Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.

    b) Beschlussfassung zur Abmahnung und Ausschluss von Mitgliedern nach §11 P.1
    Für eine Abmahnung oder einen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.

    c) Beschlussfassung zur Abwahl des Vorstandes nach §15 P.3
    Für die Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.

    d) Abstimmungen zu Satzungsänderungen nach §18
    Für die Änderungen der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.

    e) Auflösung des Vereins sowie Wegfall des Zwecks nach §19
    Für die Auflösung des Vereins sowie für die Änderung oder Wegfall des Zwecks ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung.

  4. Der Wahlausschuss

    a) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter sowie weiteren Mitgliedern, welche die Zählkommission bilden.

    b) Der Wahlleiter leitet die Wahlgänge in der Mitgliederversammlung und gibt die Ergebnisse bekannt.

    c) Die Zählkommission unterstützt den Wahlleiter bei der Durchführung der Wahlen und bei der Feststellung der Wahlergebnisse.

  5. Wahlmodus in der Mitgliederversammlung

    a) Wahl des Wahlleiters
    Der Versammlungsleiter leitet die Wahl für den Wahlleiter. Falls nur ein Kandidat kandidiert, ist für die Wahl die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei mehreren Kandidaten ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung.

    b) Wahl der Zählkommission
    Die Zählkommission besteht aus 2, maximal 5 Mitgliedern, die auf Vorschlag der anwesenden Mitglieder bestellt werden. Bei mehr als 5 Vorschlägen erfolgt eine Wahl. Es sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Die Wahl erfolgt in offener Abstimmung.

    c) Wahlmodus zur Wahl des Vorstandes nach §15 P.5
    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende in den ungeraden Jahren, der Geschäftsführer und der Kassenwart in den geraden Jahren. Die Wahl für alle Positionen erfolgt in getrennten Wahlgängen. Falls nur ein Kandidat kandidiert, ist für die Wahl zu den Positionen des Vorstandes die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei mehreren Kandidaten für eine Vorstandsposition ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Die Wahl erfolgt per Akklamation oder in geheimer Abstimmung, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses fordern.

    d) Wahlmodus zur Wahl der Kassenprüfer nach §17 P.1
    Jeweils ein Kassenprüfer wird in den geraden, der andere in den ungeraden Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von zwei Jahren. Falls nur ein Kandidat kandidiert, ist für die Wahl die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei mehreren Kandidaten ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Er darf kein sonstiges Amt in der RSG bekleiden. Eine ununterbrochene Wiederwahl ist nicht möglich. Eine spätere Wiederwahl ist nach einem Jahr möglich. Die Wahl erfolgt per Akklamation.

    e) Wahlmodus zur Wahl des Ersatzkassenprüfers nach §17 P.1
    Die Wahl erfolgt in einem getrennten Wahlgang von der Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Falls nur ein Kandidat kandidiert, ist für die Wahl die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei mehreren Kandidaten ist der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Er darf kein sonstiges Amt in der RSG bekleiden. Falls er als Kassenprüfer tätig geworden ist, ist eine ununterbrochene Wiederwahl nicht möglich. Eine spätere Wiederwahl ist dann nach einem Jahr möglich. Die Wahl eines ehemaligen Vorstandsmitgliedes ist erst 1 Jahr nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand möglich. Die Wahl erfolgt per Akklamation.

    f) Falls in einem Wahlgang ein Kandidat nicht die erforderliche einfache Mehrheit erhält, kann der Wahlgang wiederholt werden. Alle wahlberechtigten Mitglieder können dann erneut vorgeschlagen werden.

    g) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist

§ 15 Der Vorstand

  1. Der Vorstand führt den Verein im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele und Bestimmungen sowie der im Verein gefassten Beschlüsse. Er versteht sich dabei als Helfer und Partner der Mitglieder in allen Vereinsangelegenheiten.
  2. Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung gewählt.
  3. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf einer Mitgliederversammlung abgewählt werden.
  4. Die Nachwahlen für unbesetzte Vorstandspositionen erfolgen unverzüglich auf einer Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

    a) der Vorsitzende

    b) der Geschäftsführer

    c) der Kassenwart

  6. Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes

    a) In der Jahreshauptversammlung gibt der Vorstand einen Geschäftsbericht, in dem er den Verlauf des Geschäftsjahres und die Lage des Vereins darstellt, sowie den buchmäßigen Jahresabschluss erläutert.

    b) In allen Mitgliederversammlungen informiert er die Mitglieder über die wesentlichen Beschlüsse und über alle wichtigen Vorgänge.

    c) Er achtet auf die Einhaltung der Verpflichtungen des Vereins gegenüber der FFO und dem BDR.

    d) Der Vorstand unterstützt die Kassenprüfer in der Erfüllung ihrer Aufgaben nach §17 P.3

  7. Gemeinsame Aufgaben des Vorstandes im Sinne des §26 BGB.

    a) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB ist gemeinsam verantwortlich für die ordnungsgemäße und vollständige Aufbewahrung der Protokolloriginale, der Kassenunterlagen, sowie den sonstigen Unterlagen der RSG.

  8. Datenschutz im Verein

    a. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

    b. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

    - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
    - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
    - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
    - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
    - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
    - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

  9. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

    a) Der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand des Vereins ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass im Verein die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung vom 28.05.2018 eingehalten werden.

    b) Er achtet auf die Einhaltung der für den Verein relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

    c) Er achtet auf die Einhaltung der in der Abgabenordnung festgelegten steuerlichen Anforderungen.

  10. Aufgaben der einzelnen Vorstandspositionen

    a) Der Vorsitzende koordiniert alle Aktivitäten des Vereins. Bei Sitzungen und Mitgliederversammlungen führt er den Vorsitz. Er vertritt zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hält die Verbindung zur FFO.

    b) Dem Geschäftsführer obliegt die Verwaltung des Vereins. Er hält die Verbindung zum BDR und führt den Schriftwechsel. Er unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Pflichten. Er vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfalle.

    c) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte per Online Banking und erstattet den Mitgliederversammlungen Bericht. Ihm obliegen auch der Beitragseinzug und die Klärung aller diesbezüglichen Angelegenheiten.

    d) Der Vorstand bildet für die anstehenden Vereinsaktivitäten Arbeitskreise. Die Sprecher der Arbeitskreise berichten an den Vorstand und werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie haben dort beratende Stimme und Stimmrecht zu ihrem Themenkreis.

§ 16 Die Vorstandssitzungen

  1. Der 1. Vorsitzende ruft die Vorstandssitzung nach Bedarf ein.
  2. Eine Vorstandssitzung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied es verlangt.
  3. Die jeweilige Tagesordnung wird durch Beschluss des Vorstandes festgelegt. Vor Eintritt in die Tagesordnung ist das Protokoll der letzten Vorstandssitzung zur Abstimmung zu bringen.
  4. Mit Ausnahme der Kassenprüfer haben alle Gäste die Vorstandssitzung während der Behandlung von vertraulichen Angelegenheiten zu verlassen.
  5. Beschlussfassung im Vorstand

    a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

    b) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    c) Bei allen Abstimmungen zählen nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Ungültige Stimmen sowie Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt und gelten nicht als Gegenstimme.

§ 17 Die Kassenprüfer

  1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer gewählt.
  2. Bei der Verhinderung eines Kassenprüfers hat der Ersatzkassenprüfer die Aufgaben zu übernehmen.
  3. Aufgaben der Kassenprüfer

    a) Sie haben mindestens einmal jährlich die Kassenbelege, Unterlagen und die Kasse der RSG zu prüfen. Dabei sind ihnen alle Unterlagen des Vereins zugänglich zu machen.

    b) Sie haben zu prüfen, ob die Ausgaben für satzungsgemäße Zwecke erfolgten.

    c) Über das Ergebnis der Kassenprüfung haben sie mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand und anschließend auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zu berichten.

    d) Falls sich bei der Kassenprüfung keine Einwände ergeben, stellen sie auf der Jahreshauptversammlung einen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

  4. Rechte der Kassenprüfer

    a. Gegenüber den Kassenprüfern darf es keine Vertraulichkeiten des Vorstandes geben.

    b. Sie und der Ersatzkassenprüfer sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist ihnen freigestellt.

§ 18 Die Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 19 Auflösung des Vereins sowie Änderung oder Wegfall des Zwecks

Über die Auflösung des Vereins sowie über die Änderung oder Wegfall des Zwecks entscheidet eine Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an die FFO, die das verbleibende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Der Gerichtsstand des Vereins

Köln gilt als vereinbarter Gerichtsstand.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung

Die geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.02.2019 genehmigt. Sie tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.


Köln, den 14.02.2019

Martin Lanzerath, Vorsitzender                Karl W. Broermann, Geschäftsführer